Eheschließung mit Auslandsbezug
Bei Scheidungen mit Auslandsbezug ist zunächst zu prüfen, in welchem Land ein Scheidungsverfahren eingeleitet werden kann, ob also z. B. die Gerichte in Deutschland oder die in Österreich oder der Schweiz international zuständig sind. Das ist eine Frage des Internationalen Zivilverfahrensrechts (IZVR).
In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, nach welchem nationalen Recht die Ehe geschieden werden kann, ob z. B. nach dem deutschem oder einem ausländischen Scheidungsrecht. Das ist eine Frage des Internationalen Privatrechts (IPR), das auf nationaler und zunehmend auch auf supranationaler Ebene zu finden ist.
Ein deutsches Familiengericht würde insofern zunächst in die Rom III-VO schauen, eine EU-Verordnung, an der bisher 17 EU-Mitgliedstaaten teilnehmen. Sie entscheidet darüber, welches nationale Scheidungsrecht auf ein bestimmtes Ehepaar anzuwenden ist, das kann auch das Recht eines Drittstaats sein, wie z. B. der Schweiz.
Das in dem konkreten Fall anzuwendende nationale Scheidungsrecht wird auch als Scheidungsstatut bezeichnet.
Ist das Scheidungsstatut bestimmt, muss das Gericht häufig noch eine Vorfrage klären, die nach der wirksamen Eheschließung. Ein Gericht kann eine Ehe nur scheiden, wenn sie wirklich besteht. Eine fehlerhafte Ehe kann nicht geschieden werden, der Scheidungsantrag wäre abzuweisen.
Ob eine Ehe wirksam geschlossen wurde, darüber entscheidet nicht das Scheidungsstatut, sondern das Eheschließungsstatut.
Welches das im Einzelfall ist, ergibt sich nicht aus der Rom III-VO, sondern aus nationalen IPR-Vorschriften.
1) Eheschließung in Deutschland
Das deutsche Eheschließungsrecht unterscheidet zwischen verschieden- und gleichgeschlechtlichen Ehen, sowie materiell-rechtlichen und formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen.
a) Eheschließung zwischen Personen verschiedenen Geschlechts
Zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen gehören die Ehemündigkeit und das Fehlen von Eheschließungshindernissen, ein Hindernis wäre z. B. eine Doppelehe.
Welches Eheschließungsrecht über die Ehemündigkeit entscheidet, richtet sich nach der Staatsangehörigkeit jedes einzelnen Ehegatten bzw. Verlobten (Art. 13 Abs. 1 EGBGB).
Maßgebend ist die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung. Besitzt ein Mehrstaater neben der ausländischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit, so geht letztere vor, verdrängt also die ausländische (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Besitzt ein Mehrstaater nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, dafür aber mehrere ausländische, ist auf ihn das Recht des Staates anzuwenden, mit dem er am engsten verbunden ist (effektive Staatsangehörigkeit, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB).
Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden, kommt es auf das Recht ihres gewöhnlichen Aufenthalts an, und wenn sie keinen hat, auf ihren aktuellen Aufenthalt (Art. 5 Abs. 2 EGBGB). Auch Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und in Deutschland anerkannte Asylberechtigte unterstehen nicht mehr ihrem Heimatrecht, sondern dem Recht ihres gewöhnlichen bzw. aktuellen Aufenthalts (Art. 12 GFK, § 2 Abs. 1 AsylG).
Es kann deshalb bei Flüchtlingen darauf ankommen, ob die Eheschließung während der Flucht, also noch im Ausland, oder erst in Deutschland stattgefunden hat.
Subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 4 AsylG (z. B. Bürgerkriegsflüchtlinge) unterstehen nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB weiter ihrem Heimatrecht.
Für die formelle Wirksamkeit kommt es darauf an, ob die Eheschließung im Inland, also in Deutschland, oder im Ausland erfolgte.
Im Inland kann eine Ehe "nur in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen werden" (Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB, abgesehen vom Sonderfall der "Konsulatsehe").
Zu dieser Form gehört, dass eine Ehe nur vor dem Standesbeamten geschlossen werden kann, nicht vor einem Geistlichen (obligatorische Zivilehe, § 1310 BGB), und die Verlobten die Erklärung, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, "persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit" abzugeben haben (§ 1311 BGB).
Eheschließungen im Ausland sind formgültig, wenn sie dem anzuwendenden materiell-rechtlichen Eheschließungsrecht oder dem Ortsrecht entsprechen (Art. 11 EGBGB).
Das materiell-rechtliche Eheschließungsrecht kann sich z. B. nach der Staatsangehörigkeit der Verlobten richten; mit "Ortsrecht" ist das Eheschließungsrecht des Staates gemeint, in dem die Eheschließung stattfindet. Deutsche können im Ausland somit auch in religiöser Form heiraten, wenn dies dort zugelassen ist.
b) Eheschließung zwischen Personen gleichen Geschlechts
Zum 01.10.2017 trat in Deutschland das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts in Kraft ("Ehe für alle").
Seitdem heißt es in § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB: "Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen."
In den deutschen IPR-Vorschriften ist es anders, hier wurde die gleichgeschlechtliche Ehe, was die Eheschließung angeht, nicht der verschiedengeschlechtlichen Ehe gleichgestellt, sondern der zum 01.08.2001 eingeführten "Eingetragenen Lebenspartnerschaft", die seit 01.10.2017 nicht mehr neu begründet werden kann.
Nach Art. 17b Abs. 1 Satz 1 EGBGB richtete sich die Eingehung der eingetragenen Lebenspartnerschaft nach "den Sachvorschriften des Register führenden Staates", also anders als bei verschiedengeschlechtlichen Ehen nicht nach der Staatsangehörigkeit der Verlobten, sondern dem Recht des Registrierungsorts.
Auf gleichgeschlechtliche Ehen ist die für eingetragene Lebenspartnerschaften geschaffene Regelung "entsprechend" anzuwenden, Art. 17b Abs. 4 Satz 1 EGBGB, für sie richtet sich das "Registrierungsstatut" folglich nach dem Recht des Ortes, an dem die Ehe geschlossen und in das Eheregister eingetragen wurde.
Anders als bei der Eingehung ist bei ihrer Auflösung die volle Gleichstellung erfolgt, hier gilt die Rom III-VO (Art. 17b Abs. 4 Satz 1 EGBGB).
2) Eheschließung in der Schweiz
Ähnlich wie in Deutschland wurde bis 30.06.2013 auch in der Schweiz zwischen materiell-rechtlichen und formellen Voraussetzungen einer Eheschließung unterschieden.
Wurde die Ehe im Inland, also in der Schweiz geschlossen, musste die Form der Eheschließung schon damals stets schweizerischem Recht entsprechen (Art. 44 Abs. 3 IPRG aF).
Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen richteten sich grundsätzlich ebenfalls nach schweizerischem Recht (Art. 44 Abs. 1 IPRG aF), bei einer Eheschließung zwischen Ausländern aber reichte es aus, wenn sie den "Voraussetzungen des Heimatrechts eines der Brautleute" entsprach (Art. 44 Abs. 2 IPRG aF).
Verlobte mit Schweizer Bürgerrecht mussten deshalb "das 18. Altersjahr zurückgelegt" haben (Art. 94 ZGB), also volljährig sein, um eine Ehe schließen zu können, während Verlobte mit ausländischer Staatsangehörigkeit auch jünger sein durften, sofern das für sie geltende Heimatrecht eine Ehe mit Minderjährigen zuließ.
Mit dem zum 01.07.2013 in Kraft getretenen Gesetz über Maßnahmen gegen Zwangsheiraten wurden diese Ausnahmen für ausländische Brautleute gestrichen, seitdem untersteht die Eheschließung sowohl materiell-rechtlich als auch formell dem schweizerischen Recht (Art. 44 IPRG).
3) Eheschließung in Liechtenstein
Das Fürstentum Liechtenstein hat sich bei seiner Gesetzgebung schon häufig an die Gesetze seiner Nachbarstaaten Österreich und Schweiz angelehnt, und z. B. das in Österreich Anfang 1812 eingeführte Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) kurz darauf als eigenes übernommen und später für sich weiterentwickelt.
Das Liechtensteinische ABGB enthält bis heute Regelungen zum Kindschaftsrecht, die zum Eherecht wurden 1973 herausgenommen und finden sich seitdem im Ehegesetz (EheG). Die Ehefähigkeit ist in Art. 9 EheG geregelt, danach müssen Verlobte, ebenso wie in der Schweiz, "das 18. Altersjahr zurückgelegt" haben.
Bei Eheschließungen mit Auslandsbezug ist das gleichfalls von Österreich übernommene Gesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) zu beachten, das 1997 in Kraft trat und wie das deutsche IPR bzw. EGBGB zwischen materiell-rechtlichen und formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen unterscheidet.
Bei einer Eheschließung in Liechtenstein sind, was die Form angeht, die liechtensteinischen Gesetze maßgeblich (Art. 17 Abs. 1 IPRG).
Bei den materiell-rechtlichen Voraussetzungen wird dagegen auf das jeweilige Personalstatut abgestellt (Art. 18 Abs. 1 IPRG), und das richtet sich, ebenso wie in Deutschland, nach dem Recht des Staates, dem der Verlobte angehört (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 IPRG), also seinem Heimatrecht.
(wird fortgesetzt)
Rechtsanwalt Lars Finke, LL.M., Fachanwalt für Familienrecht, Mülheimer Str. 85, 47058 Duisburg (Stadtteil Duissern)